Urheberrecht und Bildrechte auf Websites: Häufige Fragen

10.11.2021 • aktualisiert am 03.06.2022

Stellen Sie sich vor, eine Website bestünde nur aus Text… – das ist kaum vorstellbar, oder? – Richtig, der Mix aus Text und Bild macht Websites lebendig und auch angenehm fürs Auge. Zum Thema Bildrechte auf Webseiten und Blogs gibt es allerdings einige rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Auch bei Texten gilt teilweise ein Urheberrecht.

Wir haben dazu mit Rechtsanwalt Johannes Kerbl einige Fragen besprochen, die im Agentur-Alltag immer wieder auftauchen. Johannes Kerbl ist auf die Themen Urheber- und Medienrecht spezialisiert und unterstützt als Rechtsanwalt die Kanzlei zanger bewegt in Wien.

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Das Interview zu Urheberrecht & Bildrechte im Web mit RA Johannes Kerbl

Es gibt Websites, die komplett ohne Hinweis auf FotografInnen auskommt. Auf manchen Websites werden FotografInnen im Impressum verlinkt. Wieder auf anderen Websites steht der/die Fotografin als Hinweis in jedem einzelnen Bild. Da entsteht die Frage: Was davon ist richtig, was davon ist falsch?

Ich glaube die Frage ist nicht ob richtig oder falsch, sondern, was wurde vereinbart? Geht man durch die Wiener Innenstadt sieht man unzählige Plakate, manchmal ist der Fotograf angeführt, manchmal nicht. Das heißt aber nicht, dass das alles Urheberrechtsverstöße sind. Relevant ist, was mit dem Fotografen vereinbart wurde. Wurde die Urhebernennung gar nicht besprochen, ist der Urheber aber jedenfalls anzuführen. Im Zweifel empfehle ich daher, den Urheber zu nennen.


Wie müssen Fotografen-Hinweise nun angegeben werden, um rechtskonform zu handeln?

In vielen Fällen wird ein ©-Zeichen, gefolgt vom Namen des Künstlers angeführt. Auch das ist aber vom Wunsch des Fotografen abhängig.


Oft wird von »Bildcredits« gesprochen. Wo kommt der Begriff her und ist es überhaupt der richtige Begriff, wenn es um Urheberrechte für Websites geht?

Beim Bild- oder Fotocredit handelt es sich ganz einfach um die Namensnennung des Urhebers. Jeder soll dadurch sofort erkennen 
wer der »Schöpfer« des Werks ist. Ob man Fotos beispielsweise auf einem gedruckten Folder veröffentlicht, oder auf einer Website ist dabei völlig egal.


Reicht es in manchen Fällen aus, den/die FotografIn im Impressum zu nennen?

Eine Urhebernennung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass der Fotograf seinem Foto eindeutig zugeordnet werden kann. Mit einer Nennung direkt unter dem Bild ist man auf der sicheren Seite. Aber auch eine Namensanführung im Impressum kann ausreichend sein, wenn dort genau beschrieben wird, welches Foto von welchem Fotografen stammt. Oft stammen alle Fotos einer Website vom selben Fotografen. In dem Fall würde ein Hinweis darauf im Impressum ebenfalls genügen.
»Eine Urhebernennung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass der Fotograf seinem Foto eindeutig zugeordnet werden kann. Mit einer Nennung direkt unter dem Bild ist man auf der sicheren Seite. Aber auch eine Namensanführung im Impressum kann ausreichend sein, wenn dort genau beschrieben wird, welches Foto von welchem Fotografen stammt.«

Johannes Kerbl, Rechtsanwalt in Wien
Gibt es Bilder, die keine Bildcredits benötigen?

Ja, aber nur dann, wenn die FotografInnen einer Veröffentlichung ohne Urhebernennung zustimmen. Dann braucht man auch keine Bildcredits anzuführen. Abgesehen davon gibt es mittlerweile unzählige Stockmedien, die lizenzfreie Bilder zum Kauf anbieten. Dabei stellen Fotografen ihre Bilder Plattformen zur Weitergabe zur Verfügung. Dort kann man die Bilder dann erwerben. Auch bei Stockbildern ist aber immer genau zu prüfen, ob eine Urhebernennung erfolgen muss, oder nicht.
»Es gibt mittlerweile unzählige Stockmedien, die lizenzfreie Bilder zum Kauf anbieten. Dabei stellen Fotografen ihre Bilder Plattformen zur Weitergabe zur Verfügung. Dort kann man die Bilder dann erwerben. Auch bei Stockbildern ist aber immer genau zu prüfen, ob eine Urhebernennung erfolgen muss, oder nicht.«

Johannes Kerbl, Rechtsanwalt in Wien
Welche Fragen hörst du in Bezug auf das Urheberrecht & Websites am häufigsten?

  • »Wie kann es sein, dass ein Foto so viel Geld kostet?«, ist mit Sicherheit die am öftesten gestellte Frage. Gerade im Zeitalter der Online-Medien, wo Daten innerhalb weniger Sekunden und Klicks mit unzähligen Personen geteilt werden können, wird bei geistigem Eigentum - sei es ein professionelles Foto, oder ein Song - oft auf die dahinterstehende Kreativität, Ausbildung und Arbeit vergessen.
  • »Kann ich das Foto verwenden, wenn es der Urheber selbst auf Facebook gepostet hat?« höre ich auch ziemlich oft. Tatsächlich ist ein unkommentierter Upload aber kein Freibrief zur Verwendung. Auch in diesen Fällen, muss vor Veröffentlichung die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden.

Eine der häufigsten Fragen, die wir im Agentur-Alltag hören, ist: Darf ich Fotos von einer Firmenfeier veröffentlichen? Brauche ich die schriftliche Bestätigung von jedem, der auf dem Bild sichtbar ist?

In Österreich dürfen Fotos von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Das ist bei der Möglichkeit von Missdeutungen, Bloßstellungen, der Preisgabe des Privatlebens, oder bei der Verwendung für Werbezwecke der Fall. Ob die Fotos am Arbeitsplatz, bei einer Firmenfeier, oder bei einem privaten Restaurantbesuch gemacht werden ist dabei völlig egal. Wenn man daher in der Kärntnerstraße ein Foto macht und darauf zufällig vorbeigehende Passanten sichtbar sind, ist das im Normalfall kein Problem. Bei Fotos aus Krankenhäusern, oder bei Bikinifotos kann dies aber ganz anders aussehen.

Im Zweifelsfall empfehle ich die Zustimmung der abgebildeten Person einzuholen. Dies kann, muss aber nicht schriftlich sein. Posiert jemand zum Beispiel auf einer Firmenfeier bewusst vor einem Fotografen ist von einer Zustimmung der Veröffentlichung auszugehen.


Worauf sollten Website-Besitzer aus rechtlicher Perspektive noch achten?

Auf ein korrektes Impressum – vor allem auch im Social Media Bereich. Das österreichische Recht verpflichtet Unternehmer auch auf Social Media-Seiten gewisse Mindestinformationen bereitzustellen. Mittlerweile gibt es auch für Instagram & Co gute Tipps & Tricks wie diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, ohne gleichzeitig den mühsam gepflegten Social Media Auftritt grafisch zu zerstören.


Lieber Johannes, vielen herzlichen Dank für das Gespräch und die Informationen! Wir konsultieren dich gern wieder, wenn es um Fragen rund um die Themen Medien- und Urheberrecht geht. Alles Liebe und bis bald!
Person Hält Schwarze Canon Eos 6d Dslr Kamera Macht sich immer gut auf der eigenen Webseite: Fotos von eigens beauftragten Fotograf:innen

Das Wichtigste zu Bildrechten in Kürze

  • Bilder dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers (Fotografen) verwendet werden.
  • Ob und wie die Bildcredits anzugeben sind, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab.
  • Lizenzfreie Bilder von Stockmedien (z.B. istockphoto, Adobe Stock) bedürfen einer Nutzungsvereinbarung. Auch hier kann es vorkommen, dass Bildcredits genannt werden müssen. 
  • Creative Commons Lizenzen sind auch gestattet, hier sollte man aber ggf. durch Screenshot der Lizenz sich absichern (falls der CC Hinweis nachträglich entfernt wurde)
  • Bei Fotos von Mitarbeitenden gilt, dass die Abbildung berechtigte Interessen der/des Abgebildeten nicht verletzt werden darf. Es wird empfohlen, das Einverständnis einzuholen, dies muss aber nicht zwingend schriftlich sein.

Ausnahmen, bei denen die Einverständnis der abgebildeten Personen nicht eingeholt werden muss*:


  • Aufnahmen von Bühnen, Marathonläufen, Faschingsumzüge. Hier handelt es sich um Bilder im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen (eine Firmenfeier zählt da nicht dazu).
  • Bilder von Demos & öffentlichen Versammlungen.
  • Personen, die zufällig am Rande eines Motivs auftauchen (z.B. bei Gebäudefotos).

*Laut deutschem Recht & DSGVO (Quelle: eRecht24)

Urheberrecht von Texten im Web

Bei Texten sind die Fakten & Ideen per se nicht geschützt, sehr wohl aber die sprachliche Gestaltung des Verfassers. Ab einer gewissen Länge oder Einzigartigkeit spricht man von einer »Schöpfungshöhe«. Diese Phrasen sind dann urheberrechtlich geschützt.

Es ist also nicht erlaubt, Inhalte von anderen Seiten bzw. Quellen auf der eigenen Webseite inhaltlich eins zu eins zu übernehmen.

Beim Zitieren von Texten gilt es ähnlich wie bei der wissenschaftlichen Arbeit, dass direkte Zitate nur in Maßen verwendet werden können. Gibt man also einen Satz mit entsprechender Schöpfungshöhe einer anderen Quelle wider, muss der Urheber unbedingt genannt werden.

Gibt’s dazu noch mehr zu erfahren? – Ja, klar!

Wir geben gerne unser Wissen und unsere Erfahrungen weiter. Maßgeschneiderte Empfehlungen und Lösungen für die individuelle Online-Strategie gibt′s natürlich für alle unsere KundInnen (und alle, die es noch werden wollen) im Rahmen einer persönlichen Beratung in St. Pölten und Amstetten.

Dunkelhaarige Frau in beigem T-Shirt, welche in die Kamera lacht.
Über die Autorin · Elisabeth Hammerschmid
Mit ihrem Studium an der AMU Wieselburg zum Thema Marketing-Forschung hat sie vielfältige Ausbildungsinhalte erworben und bildet sich seither intensiv in Sachen Content Marketing weiter. Als Agentur-Projektmanagerin (seit 2015) kann sie ihre vielfältigen Interessen und Liebe zur Abwechslung bei Kundenprojekten und in der Agentur-Kommunikation verwirklichen.

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Frau mit dunklen Haaren lächelt in die Kamera
Über die Autorin · Isabella Voak
Mit Ihrer Berufserfahrung und Ausbildung im Bereich Kommunikation und Digital Marketing unterstützt sie mit Herzblut unsere Kunden bei allen Themen rund um Content, Vermarktung und Konzeption. Im Projektmanagement und in der Agentur-Kommunikation geht sie dabei voll auf. 

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