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Urheberrecht und Bildrechte auf Websites: Häufige Fragen

10.11.2021 • aktualisiert am 05.01.2026
Lesedauer: ca. 4 Minuten
Johannes Kerbl, Rechtsanwalt in Wien, blickt in die Kamera
© iconicturn
Stellen Sie sich vor, eine Website bestünde nur aus Text… das ist kaum vorstellbar, oder? – Der Mix aus Text und Bild macht Websites lebendig und auch angenehm fürs Auge. Zum Thema Bildrechte auf Webseiten und Blogs gibt es allerdings einige rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden sollten. Auch bei Texten gilt teilweise ein Urheberrecht.

Wir haben dazu mit Rechtsanwalt Johannes Kerbl einige Fragen besprochen, die im Agentur-Alltag immer wieder auftauchen. Johannes Kerbl ist auf die Themen Urheber- und Medienrecht spezialisiert.



Quicklinks

Interview mit Rechtsanwalt Johannes Kerbl: Urhebernennung im Web

Websites handhaben Fotograf:innen-Hinweise unterschiedlich: mal gar nicht, mal im Impressum, mal direkt unter den Bildern. Da entsteht die Frage: Was davon ist richtig, was davon falsch?

Ich glaube die Frage ist nicht ob richtig oder falsch, sondern, was wurde vereinbart? Geht man durch die Wiener Innenstadt sieht man unzählige Plakate, manchmal ist der Fotograf angeführt, manchmal nicht. Das heißt aber nicht, dass das alles Urheberrechtsverstöße sind. Relevant ist, was mit dem/der Fotograf:in vereinbart wurde.

Wurde die Urhebernennung gar nicht besprochen, ist der Urheber aber jedenfalls anzuführen. Im Zweifel empfehle ich daher, den Urheber zu nennen.

Wie müssen Fotograf:innen-Hinweise nun angegeben werden, um rechtskonform zu sein?

In vielen Fällen wird ein ©-Zeichen, gefolgt vom Namen des/der Künstler:in angeführt. Auch das ist aber vom Wunsch des/der Fotograf:in abhängig.

Was bedeutet der Begriff »Bildcredits«, wenn es um Urheberrechte für Websites geht?

Beim Bild- oder Fotocredit handelt es sich ganz einfach um die Namensnennung des Urhebers. Jeder soll dadurch sofort erkennen, wer der »Schöpfer« des Werks ist. Ob man Fotos beispielsweise auf einem gedruckten Folder veröffentlicht oder auf einer Website ist dabei völlig egal.

Reicht es in manchen Fällen aus, den/die Fotograf:in im Impressum zu nennen?

Eine Urhebernennung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass das Foto eindeutig dem/der Fotograf:in zugeordnet werden kann.

  • Mit einer Nennung direkt unter dem Bild ist man auf der sicheren Seite.
  • Aber auch eine Namensanführung im Impressum kann ausreichend sein, wenn dort genau beschrieben wird, welches Foto von welchem Fotografen stammt.
  • Oft stammen alle Fotos einer Website vom selben Fotografen. In dem Fall würde ein Hinweis darauf im Impressum ebenfalls genügen.

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Gibt es Bilder, die keine Bildcredits benötigen?

Ja, aber nur dann, wenn die Fotograf:innen einer Veröffentlichung ohne Urhebernennung zustimmen. Dann braucht man auch keine Bildcredits anzuführen.

Es gibt mittlerweile unzählige Stockmedien, die lizenzfreie Bilder zum Kauf anbieten. Dabei stellen Fotograf:innen ihre Bilder Plattformen zur Weitergabe zur Verfügung. Dort kann man die Bilder dann erwerben. Auch bei Stockbildern ist aber immer genau zu prüfen, ob eine Urhebernennung erfolgen muss, oder nicht.


Darf ich Fotos von einer Firmenfeier veröffentlichen?
Brauche ich die schriftliche Bestätigung von jeder Person, die auf dem Bild sichtbar ist?

In Österreich dürfen Fotos von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Das ist bei der Möglichkeit von Missdeutungen, Bloßstellungen, der Preisgabe des Privatlebens oder bei der Verwendung für Werbezwecke der Fall. Ob die Fotos am Arbeitsplatz, bei einer Firmenfeier oder bei einem privaten Restaurantbesuch gemacht werden ist dabei völlig egal. Wenn man daher in der Kärntnerstraße ein Foto macht und darauf zufällig vorbeigehende Passanten sichtbar sind, ist das im Normalfall kein Problem. Bei Fotos aus Krankenhäusern oder bei Bikinifotos kann dies aber ganz anders aussehen.

Im Zweifelsfall empfehle ich die Zustimmung der abgebildeten Person einzuholen. Dies kann, muss aber nicht schriftlich sein. Posiert jemand zum Beispiel auf einer Firmenfeier bewusst vor einem Fotografen ist von einer Zustimmung der Veröffentlichung auszugehen.


Worauf sollten Website-Besitzer aus rechtlicher Perspektive noch achten?

Auf ein korrektes Impressum – vor allem auch im Social Media Bereich. Das österreichische Recht verpflichtet Unternehmer auch auf Social Media-Seiten gewisse Mindestinformationen bereitzustellen. Mittlerweile gibt es auch für Instagram & Co gute Tipps & Tricks, wie diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, ohne gleichzeitig den mühsam gepflegten Social Media Auftritt grafisch zu zerstören.

Summary: Das Wichtigste zu Bildrechten auf einem Blick

  • Bilder dürfen nicht ohne Erlaubnis des/der Urheber:in (Fotograf:in) verwendet werden.
  • Ob und wie die Bildcredits anzugeben sind, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab.
  • Lizenzfreie Bilder von Stockmedien (z.B. istockphoto, Adobe Stock) bedürfen einer Nutzungsvereinbarung. Auch hier kann es vorkommen, dass Bildcredits genannt werden müssen. 
  • Creative Commons Lizenzen sind auch gestattet. Hier sollte man sich aber ggf. durch einen Screenshot der Lizenz absichern (falls der Hinweis nachträglich entfernt wurde).
  • Bei Fotos von Mitarbeitenden gilt, dass die Abbildung berechtigte Interessen der/des Abgebildeten nicht verletzt werden darf. Es wird empfohlen, das Einverständnis einzuholen, dies muss aber nicht unbedingt schriftlich erfolgen.
Person Hält Schwarze Canon Eos 6d Dslr Kamera
Ausnahmen, bei denen das Einverständnis der abgebildeten Personen nicht eingeholt werden muss*
  • Aufnahmen von Bühnen, Marathonläufen, Faschingsumzügen. Hier handelt es sich um Bilder im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen (eine Firmenfeier zählt da nicht dazu).
  • Bilder von Demos und öffentlichen Versammlungen.
  • Personen, die zufällig am Rande eines Motivs auftauchen (z.B. bei Gebäudefotos).
* laut deutschem Recht & DSGVO (Quelle: eRecht24)

Urheberrecht von Texten im Web

Bei Texten sind die Fakten und Ideen per se nicht geschützt, sehr wohl aber die sprachliche Gestaltung des Verfassers. Ab einer gewissen Länge oder Einzigartigkeit spricht man von einer »Schöpfungshöhe«. Diese Phrasen sind dann urheberrechtlich geschützt.

Es ist also nicht erlaubt, Inhalte von anderen Seiten bzw. Quellen auf der eigenen Webseite inhaltlich eins zu eins zu übernehmen.

Beim Zitieren von Texten gilt es ähnlich wie bei der wissenschaftlichen Arbeit, dass direkte Zitate nur in Maßen verwendet werden können. Gibt man also einen Satz mit entsprechender Schöpfungshöhe einer anderen Quelle wider, muss der Urheber unbedingt genannt werden.

Gibt’s dazu noch mehr zu erfahren? – Ja, klar!

Wir geben gerne unser Wissen und unsere Erfahrungen weiter. Maßgeschneiderte Empfehlungen und Lösungen für die individuelle Online-Strategie gibt′s natürlich für alle unsere KundInnen (und alle, die es noch werden wollen) im Rahmen einer persönlichen Beratung in St. Pölten und Amstetten.

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