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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Q2E GmbH, 3100 St. Pölten. (Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.)

Stand vom 3.3.2020

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Veröffentlichung aktualisierter AGB.
1.3. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Stellvertretung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3. Vollständigkeitserklärung

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Angebot und Vertragsabschluss

5.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich für 8 Wochen verbindlich. Der Vertrag sowie Nebenabreden, Ergänzungen etc. sind abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat.
5.2. Alle Angaben und Leistungsdaten sind als annähernd zu betrachten und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Leistungsbeschreibungen sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen.
5.3. Angestellte des Auftragnehmers sind befugt, Aufträge im Kundenverkehr im Namen des Auftragnehmers anzunehmen.
5.4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

6. Leistungserbringung / Berichterstattung / Leistungsfristen

6.1. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage Informationen über den Projektfortschritt. Die Wahl der Methode der Berichterstattung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftliche Berichte einzufordern, sofern diese nicht automatisch aufgrund auftragsbezogener Regelungen abgefasst werden. Die Kosten für diese Berichterstattung werden nach dem jeweils gültigen Stundentarif abgerechnet.
6.2. Die Ausarbeitung individuell erstellter Leistungen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel inkl. praxisgerechter Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten liegt beim Auftraggeber.
6.3. Bei Bestellung von Standard-Systemen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
6.4. Im Falle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeiten, hat der Auftragnehmer das Recht die Ausführung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht ändert oder ausführungsnotwendige Voraussetzungen schafft. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
6.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften ohne vorherige schriftliche Absprache einzugehen, deren sich der Aufragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
6.6. Im Rahmen von Beratungsaufträgen ist der Auftrag abgeschlossen, wenn das Beratungskonzept übergeben wurde, wobei eine einzelne Revision dieses Berichts möglich ist. Die Übergabe des Konzepts erfolgt sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form. Leistungserbringungen im Bereich Rechtskonformität von Webseiten, Datenschutzangelegenheiten oder ähnliche Leistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
6.7. Die Leistungserbringung bei Werbekampagnen, Onlinemarktforschung, Usersupport im Digitalbereich bzw. Social Media Betreuung erfolgt durch das Einstellen und Betreuen von Kampagnen bzw. das Umsetzen des konkreten Wunsches des Auftraggebers. Wirtschaftlicher Erfolg einer Kampagne, Zugriffszahlen, Conversionrate oder Hebung des Markenwertes des Unternehmens des Auftraggebers sind keine Leistungskriterien.
6.8. Schulungsleistungen sind mit der Durchführung der Schulung im vereinbarten Ausmaß geleistet. Schulungen werden grundsätzlich am Standort des Auftragnehmers abgehalten. Schulungstermine vor Ort sind Ausnahmen, müssen extra vereinbart werden und der Auftraggeber muss Zugang zu den notwendigen Systemen gewährleisten.
6.9. Die Erstellung neuer Websysteme ist durch das Online-Stellen im Anschluss an eine 14-tägige Testphase durch den Auftraggeber abgeschlossen.
6.10. Falls nicht gesondert vereinbart, sind sämtliche Inhalte im Rahmen von Webseitenerstellungen vom Auftraggeber bereitzustellen und einzupflegen.
6.11. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringung auch in Teilen erfolgen kann.
6.12. Im Vertrag vereinbarte Fertigstellungstermine können nur bei uneingeschränkter Kooperation der Partnerunternehmen und des Auftraggebers, sowie bei Einhaltung der Liefertermine für Bereitstellungen seitens des Auftraggebers und der Partnerunternehmen eingehalten werden.