AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Q2E GmbH, 3100 St. Pölten. (Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.)


Stand vom 3.3.2020

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Veröffentlichung aktualisierter AGB.
1.3. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Stellvertretung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3. Vollständigkeitserklärung

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Angebot und Vertragsabschluss

5.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich für 8 Wochen verbindlich. Der Vertrag sowie Nebenabreden, Ergänzungen etc. sind abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat.
5.2. Alle Angaben und Leistungsdaten sind als annähernd zu betrachten und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Leistungsbeschreibungen sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen.
5.3. Angestellte des Auftragnehmers sind befugt, Aufträge im Kundenverkehr im Namen des Auftragnehmers anzunehmen.
5.4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

6. Leistungserbringung / Berichterstattung / Leistungsfristen

6.1. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage Informationen über den Projektfortschritt. Die Wahl der Methode der Berichterstattung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftliche Berichte einzufordern, sofern diese nicht automatisch aufgrund auftragsbezogener Regelungen abgefasst werden. Die Kosten für diese Berichterstattung werden nach dem jeweils gültigen Stundentarif abgerechnet.
6.2. Die Ausarbeitung individuell erstellter Leistungen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel inkl. praxisgerechter Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten liegt beim Auftraggeber.
6.3. Bei Bestellung von Standard-Systemen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
6.4. Im Falle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeiten, hat der Auftragnehmer das Recht die Ausführung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht ändert oder ausführungsnotwendige Voraussetzungen schafft. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
6.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften ohne vorherige schriftliche Absprache einzugehen, deren sich der Aufragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
6.6. Im Rahmen von Beratungsaufträgen ist der Auftrag abgeschlossen, wenn das Beratungskonzept übergeben wurde, wobei eine einzelne Revision dieses Berichts möglich ist. Die Übergabe des Konzepts erfolgt sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form. Leistungserbringungen im Bereich Rechtskonformität von Webseiten, Datenschutzangelegenheiten oder ähnliche Leistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
6.7. Die Leistungserbringung bei Werbekampagnen, Onlinemarktforschung, Usersupport im Digitalbereich bzw. Social Media Betreuung erfolgt durch das Einstellen und Betreuen von Kampagnen bzw. das Umsetzen des konkreten Wunsches des Auftraggebers. Wirtschaftlicher Erfolg einer Kampagne, Zugriffszahlen, Conversionrate oder Hebung des Markenwertes des Unternehmens des Auftraggebers sind keine Leistungskriterien.
6.8. Schulungsleistungen sind mit der Durchführung der Schulung im vereinbarten Ausmaß geleistet. Schulungen werden grundsätzlich am Standort des Auftragnehmers abgehalten. Schulungstermine vor Ort sind Ausnahmen, müssen extra vereinbart werden und der Auftraggeber muss Zugang zu den notwendigen Systemen gewährleisten.
6.9. Die Erstellung neuer Websysteme ist durch das Online-Stellen im Anschluss an eine 14-tägige Testphase durch den Auftraggeber abgeschlossen.
6.10. Falls nicht gesondert vereinbart, sind sämtliche Inhalte im Rahmen von Webseitenerstellungen vom Auftraggeber bereitzustellen und einzupflegen.
6.11. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringung auch in Teilen erfolgen kann.
6.12. Im Vertrag vereinbarte Fertigstellungstermine können nur bei uneingeschränkter Kooperation der Partnerunternehmen und des Auftraggebers, sowie bei Einhaltung der Liefertermine für Bereitstellungen seitens des Auftraggebers und der Partnerunternehmen eingehalten werden.

7. Gewährleistung

7.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Gewährleistungsanspruch wahlweise durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach §924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
7.2. Aus nicht im Vertrag enthaltenen Angaben können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
7.3. Individuell erstellte Websysteme, Systemadaptierungen und Dienstleistungen bedürfen für das jeweils betroffene Systempaket einer Abnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt das gelieferte Websystem mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz des Websystems im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt das Websystem jedenfalls als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme des Websystems wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
7.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder Dienstleistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5. Änderungen des zugrunde liegenden Basissystems, auf das individuelle Programmierungen aufbauen, begründen keinen Mangel. Entsprechende Adaptierungen und Veränderungen werden vom Auftragnehmer kostenpflichtig durchgeführt.
7.6. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen, Websystemen oder den durchgeführten Dienstleistungen Änderungen vornimmt oder die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber mit Ausnahme von ausführungsnotwendigen Informationsweitergaben. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.
9.2. Auf Wunsch des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA – non-disclosure agreement) zur Verfügung.
9.3. Die Schweigepflicht reicht auch maximal ein Jahr über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Darüber hinaus kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der Schweigepflicht durch den Auftragnehmer abgesehen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
9.4. Die Geheimhaltungspflicht erlischt automatisch drei Monate nach Vollbeendigung des Unternehmens des Auftraggebers.
9.5. Wird eine Ware durch den Auftragnehmer auf Grund von Angaben und Spezifikationen des Auftraggebers zusammengestellt, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Logos, Vorlagen und ähnliche Grafikvorgaben.
9.6. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Systemen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Auf dieses Urheberrecht wird im Websystem explizit hingewiesen. Der Auftraggeber erhält eine Werknutzungsbewilligung für die vertraglich spezifizierte Anwendungsumgebung und im Ausmaß des erworbenen Funktionsumfanges. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung des Websystems werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.7. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass im Websystem kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
9.8. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass persönliche, unternehmens- u. projektbezogene Daten entsprechend der geltenden Rechtslage bei Vertragsabschluss vom Auftragnehmer gespeichert, für Werbezwecke verwendet werden und falls zur Vertragserfüllung notwendig, an Dritte weitergegeben werden.
9.9. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, auf vom Auftragnehmer entworfenen Webseiten/Websystemen einen Werbehinweis in eigener Sache anzubringen. Dieser Werbehinweis kann Logo, Namen sowie Internetdaten enthalten.
9.10. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs oder Ablehnung des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Website www.q2e.at und etwaigen Social-Media-Fanpages mit Namen, Logo und Screenshot des Auftraggebers auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsverbindung und die erbrachten Leistungen hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.

10. Honorar

10.1. Im Falle einer Rahmenvereinbarung werden nach Fallkategorien gestaffelte Stundensätze zur Anwendung gebracht, die im Angebot bzw. Vertrag dargestellt sind. Die Verrechnung erfolgt monatlich nach Rechnungslegung und erbrachter Leistung.
10.2. Pauschalierte Projekte werden aliquot der Laufzeit entsprechend monatlich teilabgerechnet.
10.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Servicevertrag abzuschließen, wobei zu Beginn eines jeden Jahres ein im Vertrag näher definiertes Serviceguthaben verrechnet wird. Sollte dies für diverse anfallende Servicearbeiten nicht ausreichen, kann zu gleichen Konditionen ein weiteres Stunden-Paket nachgekauft werden. Nicht verbrauchte Stundenkontingente werden bis zu einem Volumen des maximal doppelten Stundenkontingentes gutgeschrieben.
10.4. Im Rahmen der Verrechnung auf Stundenbasis wird ein Problemrahmen vordefiniert. Innerhalb dieses Rahmens wird ohne Rückfrage verrechnet.
10.5. Der Auftragnehmer verrechnet generell einen im Vertragstext vordefinierten Expressservicezuschlag, falls Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers innerhalb von 5 Werktagen erbracht werden sollen.
10.6. Die kleinste Verrechnungseinheit des Auftragnehmers beträgt 15 Minuten.
10.7. Bei der Arbeit mit Systemen des Auftraggebers, die nicht vom Auftragnehmer programmiert wurden, können anteilig höhere Anlaufkosten auftreten und es zu höheren Folgekosten kommen. Solche Kosten können nur annähernd geschätzt werden, zusätzliche Aufwände können entstehen und müssen separat bezahlt werden. Ebenso verhält es sich, wenn der Auftragnehmer mit sonstigen Dienstleistern des Auftraggebers zusammenarbeiten muss, die nicht zu den geprüften und genehmigten Partnern des Auftragnehmers zählen.
10.8. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. werden im Angebot bzw. Vertrag extra ausgewiesen.
10.9. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.
10.10. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zusätzlich hat der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hat, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.11. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
10.12. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Förderungen. Im Falle von fehlerhaften Informationen des Auftraggebers oder sonstiger Gründe, die zur Ablehnung von Förderanträgen führen, lehnt der Auftragnehmer jegliche Verantwortung dafür ab. Angaben des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer nicht auf Korrektheit kontrolliert. Der Auftrag behält trotzdem seine Gültigkeit und die vereinbarte Bezahlung ist zu leisten.
10.13. Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am Projekt direkt oder indirekt beteiligten und unbeteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der Auftraggeber muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden.
10.14. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages haften alle Auftraggeber zur ungeteilten Hand.
10.15. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass beim Auftraggeber geleistete Dienstleistungsstunden sowie interne Arbeitszeiten (Vorbesprechungen, Termine ohne Auftraggeber, Telefonate, Recherchen, etc.) abrechnungstechnisch äquivalent behandelt werden. Der Auftraggeber erhält darüber eine detaillierte Aufstellung.
10.16. Über den Vertragstext hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.
10.17. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner des Jahres.
10.18. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch übermittelt werden.

11. Kostenvoranschläge

11.1. Kostenvoranschläge werden gratis erstellt. Darüber hinaus gehende Leistungsbeschreibungen sind kostenpflichtig.
11.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
11.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

12. Zahlungsverzug des Auftraggebers

12.1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf ältere Schulden, dann auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

13. Dauer des Vertrages / Rücktrittsrechte

13.1. Rahmenverträge werden auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann zu jedem Monatsletzten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei Kündigung hat der Auftragnehmer seine Dienstleistung dem Auftraggeber so zu übergeben, wie es für die Beendigung der Geschäftsbeziehung geboten erscheint. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die noch nicht verrechneten Stunden dem Auftraggeber gemäß der Vereinbarung in Rechnung stellen. Sollten hierbei Informationen, Zugangsdaten o.ä. übergeben werden müssen, damit der Auftraggeber die bis dahin erbrachte Dienstleistung in vollem Umfang weiter nutzen kann, so hat der Auftragnehmer ihm diese unentgeltlich und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
13.2. Darüber hinaus kann jeder Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
13.3. Der Rücktritt vom Vertrag über eine Servicepauschale laut Pkt. 10.3. kann jeweils bis zum 30.11. des laufenden Jahres mit schriftlicher Kündigung erfolgen.

14. Fair-use-Prinzip

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit einen etwaig zur Verfügung gestellten Speicherplatz nach dem Fair-use-Prinzip zu verwenden. Bei Überschreiten des dafür reservierten Speicherplatzes wird der Auftraggeber auf eine bevorstehende Limitierung aufmerksam gemacht.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein
Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Josefstraße 2/3/7, 3100 St. Pölten). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.